Weiterbildung

Wer bekommt Weiterbildungsförderung nach SGB III von der Bundesagentur für Arbeit?

Weiterbildungsförderung SGB III Bundesagentur für Arbeit: Wer den Bildungsgutschein bekommt, welche Kosten erstattet werden und wie der Antrag läuft.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Weiterbildungsförderung SGB III Bundesagentur für Arbeit stützt sich vor allem auf § 81 SGB III und den Bildungsgutschein nach § 82 SGB III.
  • Gefördert werden Beschäftigte, Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen, wenn die Weiterbildung beruflich weiterbringt.
  • Übernommen werden Lehrgangskosten, Fahrtkosten und in bestimmten Fällen Kinderbetreuungskosten.
  • Betriebe können Weiterbildung von Beschäftigten über die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 53 SGB III mitfinanzieren lassen.
  • Aufstiegs-BAföG nach dem AFBG ist ein eigener Weg für Fortbildungen mit Abschluss, etwa Meister oder Fachwirt.
  • Zuständig sind die Agenturen für Arbeit vor Ort, beim Aufstiegs-BAföG die Ämter für Ausbildungsförderung.

Wer nach § 81 SGB III Anspruch auf Weiterbildungsförderung hat

Die Regelung des § 81 SGB III bestimmt, wer Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung hat. Die Vorschrift nennt mehrere Personengruppen, die jeweils unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen müssen. Wer dazugehört, kann einen Bildungsgutschein erhalten.

Die erste Gruppe sind Arbeitslose. Sie müssen die Weiterbildung brauchen, um wieder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitslosigkeit schon lange dauert.

Die zweite Gruppe sind Menschen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes liegt zum Beispiel vor, wenn der Betrieb umbaut, Personal abbaut oder die Tätigkeit wegfällt. Auch hier muss die Weiterbildung die Chancen auf eine neue Stelle verbessern.

Die dritte Gruppe sind Beschäftigte ohne Abschluss. Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, kann über § 81 SGB III gefördert werden, wenn die Weiterbildung zu einem Berufsabschluss führt. Das betrifft etwa ungelernte Kräfte in Produktion, Lager oder Gastgewerbe.

Diese Voraussetzungen gelten für alle Gruppen

Die Weiterbildung muss mehr als nur kurzfristig wirken. Sie muss die berufliche Eingliederung auf Dauer verbessern. Kurse, die nur wenige Tage dauern oder kein verwertbares Zertifikat bringen, fallen in der Regel heraus.

Der Lehrgang muss von einem zugelassenen Träger durchgeführt werden. Die Zulassung erteilt eine fachkundige Stelle, häufig die IHK oder die Handwerkskammer. Träger ohne Zulassung können nicht über den Bildungsgutschein abgerechnet werden.

Die Maßnahme muss nach den Fördervoraussetzungen des § 87 SGB III zugelassen sein. Dort ist geregelt, welche Leistungen erbracht werden und welche Voraussetzungen der Lehrgang erfüllen muss. Dazu gehören Dauer, Inhalt und die Aussicht auf einen Abschluss.

Was die Agentur prüft

Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Weiterbildung notwendig ist. Sie schaut auf den bisherigen Beruf, die Situation auf dem Arbeitsmarkt und die angestrebte Tätigkeit. Wer in Nordrhein-Westfalen oder Bayern eine Stelle sucht, für die es viele Bewerber gibt, braucht ein deutliches Qualifikationsplus.

Die Prüfung erfolgt im persönlichen Gespräch. Wer arbeitslos gemeldet ist, spricht mit der Vermittlungsfachkraft. Beschäftigte wenden sich an die Arbeitsagentur an ihrem Wohnort, auch wenn der Betrieb in einem anderen Bundesland sitzt.

Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Weiterbildung besteht nicht. Die Agentur entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Bildungsgutschein nach § 82 SGB III: Voraussetzungen und Verfahren

Der Bildungsgutschein ist das zentrale Instrument der Weiterbildungsförderung. Der Bildungsgutschein nach § 82 SGB III wird von der Agentur ausgestellt und beim Träger eingelöst. Ohne Gutschein zahlt die Agentur in der Regel nicht direkt an den Träger.

Der Gutschein ist eine Zusage über die Übernahme der Lehrgangskosten. Er gilt für eine bestimmte Weiterbildung bei einem bestimmten Träger. Wer den Gutschein erhält, kann damit einen Vertrag mit dem Bildungsträger schließen.

Der Gutschein ist zeitlich befristet. Die Frist steht auf dem Dokument und liegt meist bei drei Monaten. Wird die Weiterbildung nicht innerhalb der Frist begonnen, verfällt der Anspruch. Eine Verlängerung ist möglich, aber nicht zugesichert.

So läuft der Antrag ab

  1. Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit vereinbaren. Arbeitslose nutzen ihren Termin bei der Vermittlung, Beschäftigte vereinbaren einen eigenen Termin.
  2. Weiterbildung auswählen. Der Kurs muss von einem zugelassenen Träger stammen und nach § 87 SGB III förderfähig sein.
  3. Unterlagen zusammenstellen. Dazu gehören Lebenslauf, Zeugnisse, Arbeitsvertrag oder Kündigung und das Angebot des Trägers mit Kosten und Dauer.
  4. Antrag auf Bildungsgutschein stellen. Die Agentur prüft, ob die Voraussetzungen nach § 81 SGB III vorliegen.
  5. Gutschein beim Träger einlösen und Vertrag schließen. Der Träger rechnet die Lehrgangskosten direkt mit der Agentur ab.

Was im Gutschein steht

Im Bildungsgutschein stehen die geförderte Maßnahme, der Träger, der Zeitraum und der Höchstbetrag. Auch die Frist für den Beginn ist vermerkt. Wer den Gutschein verliert, kann bei der Agentur eine Zweitschrift anfordern.

Der Gutschein deckt nur die Lehrgangskosten. Fahrtkosten und Kinderbetreuung werden gesondert beantragt. Wer erst nach Beginn der Weiterbildung den Gutschein beantragt, bekommt in der Regel keine rückwirkende Förderung.

Träger und Zulassung

Nicht jeder Anbieter darf über den Bildungsgutschein abrechnen. Die Zulassung erteilt eine fachkundige Stelle nach dem Recht der Arbeitsförderung. In vielen Regionen sind das die IHK oder die Handwerkskammer.

Wer einen Träger auswählt, sollte auf die Zulassungsnummer achten. Sie steht im Angebot oder auf der Webseite des Trägers. Fehlt sie, ist eine Förderung über den Gutschein nicht möglich.

Kostenübernahme: Lehrgangskosten, Fahrtkosten und Kinderbetreuung

Die Weiterbildungsförderung umfasst mehr als die reine Kursgebühr. § 87 SGB III regelt, welche Leistungen die Agentur übernimmt. Dazu gehören Lehrgangskosten, Fahrtkosten und unter Umständen Kinderbetreuungskosten.

Die Lehrgangskosten werden vollständig übernommen, soweit sie angemessen sind. Enthalten sind Kursgebühren, Prüfungsgebühren und Lernmittel. Bei einer Umschulung kommen auch Kosten für Ausbildungsmaterial hinzu.

Fahrtkosten werden erstattet, wenn der Weg zum Lehrgang länger ist. Die Agentur zahlt in der Regel die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel. Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs gilt eine Kilometerpauschale.

Kinderbetreuungskosten werden übernommen, wenn die Betreuung des Kindes während der Weiterbildung zusätzlich anfällt. Voraussetzung ist, dass die Betreuung nicht ohnehin schon organisiert ist. Die Agentur prüft den Bedarf im Einzelfall.

Diese Kosten können anfallen

Kostenart Wird übernommen Voraussetzung
Lehrgangsgebühren ja, vollständig Träger ist zugelassen, Kurs ist förderfähig
Prüfungsgebühren ja Prüfung gehört zum Lehrgang
Fachliteratur und Lernmittel ja, im Rahmen notwendig für den Lehrgang
Fahrtkosten ja Weg zum Lehrgang, öffentliche Verkehrsmittel oder Pkw
Kinderbetreuung ja, im Einzelfall Betreuung fällt zusätzlich an
Lebensunterhalt nein, außer bei Arbeitslosengeld gesonderte Leistung nötig

Wichtig für Beschäftigte

Wer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, bekommt die Lehrgangskosten oft vollständig erstattet. Der Arbeitgeber muss die Weiterbildung unterstützen, etwa durch Freistellung. Der Lohn läuft während der Weiterbildung weiter.

Wer arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bezieht, behält diesen Anspruch während der Weiterbildung. Die Agentur zahlt das Arbeitslosengeld weiter, solange die Maßnahme läuft. Das gilt auch für längere Umschulungen.

Weiterbildungsförderung für Beschäftigte und Unternehmen nach § 53 der BA-Förderung

Neben dem Bildungsgutschein gibt es die Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten. Sie läuft über § 53 SGB III und richtet sich an Betriebe. Die Förderung von Weiterbildung für Unternehmen der Bundesagentur für Arbeit beteiligt den Betrieb an den Kosten, wenn er seine Beschäftigten weiterbildet.

Die Förderung greift vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen. Sie sollen Beschäftigte qualifizieren, deren Tätigkeit sich durch Digitalisierung oder Strukturwandel verändert. Auch der Wegfall von Arbeitsplätzen kann Anlass sein.

Gefördert werden Lehrgangskosten und weitere Kosten der Weiterbildung. Der Betrieb stellt einen Antrag bei der Agentur für Arbeit. Die Agentur prüft, ob die Weiterbildung notwendig ist und ob der Betrieb förderfähig ist.

Was der Betrieb tun muss

Der Betrieb muss die Weiterbildung planen und den Beschäftigten freistellen. Er trägt einen Teil der Kosten selbst. Die Agentur übernimmt einen Zuschuss, dessen Höhe vom Betrieb und von der Maßnahme abhängt.

Der Antrag wird vor Beginn der Weiterbildung gestellt. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. Der Betrieb reicht den Weiterbildungsplan, die Kostenkalkulation und die Liste der Teilnehmenden ein.

Bedeutung für die Praxis

In Branchen mit Fachkräftemangel ist die Förderung ein Argument im Wettbewerb um Personal. Wer in Baden-Württemberg oder Hessen einen Betrieb führt, kann die Weiterbildung als Teil der Personalentwicklung einsetzen.

Die Beschäftigten profitieren doppelt. Sie gewinnen eine Qualifikation und bleiben im Betrieb. Der Betrieb sichert Know-how und bindet Fachkräfte.

Abgrenzung zum Aufstiegs-BAföG nach dem AFBG

Das Aufstiegs-BAföG ist eine eigene Förderung. Es richtet sich nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz AFBG und wird nicht von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Zuständig sind die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten.

Gefördert werden Fortbildungen mit einem anerkannten Abschluss. Dazu gehören Meister, Fachwirt, Techniker oder Fachkaufmann. Die Fortbildung muss auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung aufbauen.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss und einem zinsgünstigen Darlehen. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Der Darlehensanteil wird nach der Prüfung erlassen, wenn die Fortbildung erfolgreich abgeschlossen wird.

Was gefördert wird

Übernommen werden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Hinzu kommen Kosten für Fachliteratur und Lernmittel. Wer nicht bei den Eltern wohnt, kann einen Zuschuss zum Lebensunterhalt erhalten.

Auch die Kosten für die Betreuung von Kindern unter zehn Jahren sind förderfähig. Wer eine Fortbildung in Teilzeit macht, kann die Förderung länger nutzen. Die Details regelt das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.

Der Unterschied zum Bildungsgutschein

Der Bildungsgutschein setzt auf eine Weiterbildung, die die Vermittlung in Arbeit verbessert. Das Aufstiegs-BAföG zielt auf den beruflichen Aufstieg mit einem formalen Abschluss. Beide Wege können sich ergänzen, aber nicht dieselbe Maßnahme doppelt fördern.

Wer eine Umschulung plant, ist beim Bildungsgutschein richtig. Wer den Meister oder Fachwirt anstrebt, nutzt das Aufstiegs-BAföG. Wer unsicher ist, sollte beide Stellen ansprechen.

Antragsweg bei der Bundesagentur für Arbeit und dem BMBF

Der Antrag auf Weiterbildungsförderung läuft über die Agentur für Arbeit. Zuständig ist die Agentur am Wohnort der antragstellenden Person. Das gilt unabhängig davon, wo der Betrieb oder der Bildungsträger sitzt.

Der erste Schritt ist die Terminvereinbarung. Arbeitslose haben bereits einen Ansprechpartner. Beschäftigte können online einen Termin buchen oder telefonisch einen Beratungstermin vereinbaren.

Zum Termin gehören alle Unterlagen. Dazu zählen Lebenslauf, Zeugnisse, Arbeitsvertrag oder Kündigung und das Angebot des Trägers. Wer eine Umschulung anstrebt, sollte auch ärztliche Gutachten mitbringen, falls erforderlich.

So stellen Sie den Antrag

  1. Termin bei der Agentur für Arbeit vereinbaren.
  2. Beratungsgespräch führen und Förderweg klären.
  3. Unterlagen vollständig einreichen.
  4. Entscheidung abwarten, in der Regel innerhalb weniger Wochen.
  5. Bildungsgutschein beim Träger einlösen und Weiterbildung beginnen.

Das BMBF-Programm „Aufstieg durch Bildung"

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bündelt unter „Aufstieg durch Bildung" mehrere Programme. Dazu gehören Initiativen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung und zur Weiterbildungsberatung. Die Programme ergänzen die Förderung der Agentur für Arbeit.

Wer sich über Aufstiegsfortbildungen informieren will, findet beim BMBF und bei den Ländern Beratungsstellen. In vielen Regionen beraten auch die IHK und die Handwerkskammer zu Fortbildungen und Fördermitteln.

Wo Sie Beratung finden

Die Agentur für Arbeit berät zur Weiterbildungsförderung. Die Ämter für Ausbildungsförderung beraten zum Aufstiegs-BAföG. IHK und Handwerkskammer beraten zu Fortbildungsabschlüssen und Prüfungen.

Für Beschäftigte in Sachsen, Berlin oder Hamburg gelten dieselben gesetzlichen Grundlagen. Unterschiede gibt es bei den Ansprechpartnern und bei landesspezifischen Zusatzprogrammen.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf einen Bildungsgutschein? Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen und Beschäftigte ohne Berufsabschluss, wenn die Weiterbildung die Eingliederung verbessert. Die Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall.

Wie lange ist der Bildungsgutschein gültig? Die Frist steht auf dem Gutschein und liegt meist bei drei Monaten. Wird die Weiterbildung nicht rechtzeitig begonnen, verfällt der Anspruch.

Werden Fahrtkosten erstattet? Ja, wenn der Weg zum Lehrgang anfällt. Die Agentur zahlt öffentliche Verkehrsmittel oder eine Kilometerpauschale für den Pkw.

Kann ich Bildungsgutschein und Aufstiegs-BAföG kombinieren? Nicht für dieselbe Maßnahme. Beide Förderungen schließen sich aus, wenn es um denselben Lehrgang geht.

Wo beantrage ich Aufstiegs-BAföG? Beim Amt für Ausbildungsförderung bei Ihrem Kreis oder Ihrer kreisfreien Stadt. Die Agentur für Arbeit ist dafür nicht zuständig.

Wer fördert Weiterbildung von Beschäftigten? Der Betrieb kann über § 53 SGB III einen Zuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen. Voraussetzung ist unter anderem die Freistellung der Beschäftigten.

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